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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22.OVG (https://dejure.org/2023,11666)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.04.2023 - 6 A 11191/22.OVG (https://dejure.org/2023,11666)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG (https://dejure.org/2023,11666)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 2 IHKG, § 3 Abs 1 IHKG, § 3 Abs 2 S 2 IHKG
    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Risiko-Tool der Industrie- und Handelskammern als geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage; Bildung einer zweckgebundenen Rücklage auf Grundlage eines sachlichen Zwecks im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit; Veranlagung des Betreibers eines ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Sie dient damit dem Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit und der Sicherung der Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 14), mithin einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit.

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.

    Keineswegs handelt es sich um zu beanstandende bewusst falsche oder gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen ließen (zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 19, m. w. N.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, einem Finanzbedarf künftiger Jahre könne durch "angemessene Rücklagen" entsprochen werden (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 31, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 36, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2023 - 20 K 1666/21 -, UA S. 13, vorgelegt als Anlage BB 1).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff.).

    So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammer als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 IHKG weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a. a. O., juris Rn. 17, m. w. N.; OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 130/17 -, juris Rn. 48; HambOVG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 52).

    Gegen die Anwendung dieser Softwarelösung, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (a. a. O.) zum Gebot der Schätzgenauigkeit entwickelt haben, und die auf erprobten Standardverfahren basiert, ist, eine ordnungsgemäße Handhabung im Einzelfall vorausgesetzt, nichts zu erinnern.

    Sowohl bei der Auswahl und Bemessung der zu berücksichtigenden Risikoarten, bei der Einschätzung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeiten als auch bei der Wahl des Konfidenzniveaus besitzt die Kammer einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a. a. O., juris Rn. 14, 16); die im Risiko-Tool enthaltenen Werte müssen jedoch sachgerecht und vertretbar sein.

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Es ist mithin zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrücklage einer Industrie- und Handelskammer geeignet (so auch bereits OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 6 A 10522/18.OVG -, BA S. 6; ferner: OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, LS Nr. 11, juris Rn. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 u. a. -, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, vorgelegt als Anlage BZAG 4; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 K 867/17.WI -, vorgelegt als Anlage BZAG 3; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021.

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Risiko-Tool demgegenüber als "grundsätzlich geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage" erachtet (vgl. OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, LS Nr. 11, juris Rn. 188).

    32 Verlangt das Gebot der Schätzgenauigkeit aus ex-ante Sicht sachgerechte und vertretbare Prognosen und damit eine auf die konkrete Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen abgestimmte Prognose, wäre es prognosefehlerhaft, bei der Anwendung dieser Methode einzelne Risiken in unzulässiger, widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Weise zu berücksichtigen, der Höhe nach zu beziffern oder mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 6 A 10522/18.OVG -, BA S. 6, mit Verweis auf OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, juris Rn. 188; Günther, a. a. O.); ebenso bedarf es tragfähiger Gründe, sofern die Kammer von der standardisierten Anwendung des Konfidenzniveaus abweicht.

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 10.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, einem Finanzbedarf künftiger Jahre könne durch "angemessene Rücklagen" entsprochen werden (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 31, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 36, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2023 - 20 K 1666/21 -, UA S. 13, vorgelegt als Anlage BB 1).

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, einem Finanzbedarf künftiger Jahre könne durch "angemessene Rücklagen" entsprochen werden (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 31, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 36, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2023 - 20 K 1666/21 -, UA S. 13, vorgelegt als Anlage BB 1).

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 17.06

    Rechtmäßigkeit einer ordnungsrechtlichen Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Der Gleichheitssatz verbürgt nur die Gleichheit im Recht, nicht jedoch die Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 5 B 63.09 -, juris Rn. 9, m. w. N., und Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 17.06 -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Angesichts dieses auch vom Verwaltungsgericht erkannten spezifischen Interesses der gewerblichen Wirtschaft, kann sich der Nutzen einer solchen Anlage oder Einrichtung für das Gemeinwohl als Reflex ergeben; jedenfalls dient die Rücklage gerade und in erster Linie dem Interesse der gewerblichen Wirtschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 -, juris Rn. 17 f.).
  • VG Trier, 18.06.2018 - 2 K 1089/18

    Ärztekammerbeitrag 2017

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Die bereits im Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 vollständig abgebildete Höhe der Rücklage Stiftungsprofessur, der ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zugrunde lag, diente dazu, den zukünftigen Finanzierungs- und Handlungsbedarf, der aufgrund der Förderzusage sicher feststand, abzusichern, sodass die Rücklage für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich war (vgl. VG Trier, Urteil vom 18. Juni 2018 - 2 K 1089/18.TR -, juris Rn. 19 , m. w. N.; a. A.: VGH BW, Urteil vom 24. Oktober 2022 - 6 S 965/21 -, juris Rn. 53, 74).
  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09

    Rechtsfrage der Förderungsfähigkeit eines auf einem nicht abgeschlossenen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Der Gleichheitssatz verbürgt nur die Gleichheit im Recht, nicht jedoch die Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 5 B 63.09 -, juris Rn. 9, m. w. N., und Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 17.06 -, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2022 - 6 S 965/21

    Bildung und Beibehaltung von zweckgebundenen Rücklagen einer Industrie- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22
    Die bereits im Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 vollständig abgebildete Höhe der Rücklage Stiftungsprofessur, der ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zugrunde lag, diente dazu, den zukünftigen Finanzierungs- und Handlungsbedarf, der aufgrund der Förderzusage sicher feststand, abzusichern, sodass die Rücklage für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich war (vgl. VG Trier, Urteil vom 18. Juni 2018 - 2 K 1089/18.TR -, juris Rn. 19 , m. w. N.; a. A.: VGH BW, Urteil vom 24. Oktober 2022 - 6 S 965/21 -, juris Rn. 53, 74).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 730/20
  • VG Trier, 25.06.2021 - 2 K 945/20

    Kammerbeitrag der IHK Trier rechtmäßig

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 1529/20

    Risiko-Tool; Ausgleichsrücklage; Digitalisierungsrücklage; Jährlichkeitsprinzip;

  • VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23

    Aufhebung eines vorläufigen IHK-Bescheides für das Jahr 2020

    Soweit die Klägerin vorträgt, dass das OVG Rheinland-Pfalz für drei Entscheidungen vom April 2023 die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die bei den Industrie- und Handelskammern bundesweit verbreitete Methodik zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrücklage und die Gestaltungsmöglichkeiten der Industrie- und Handelskammern bei der Anwendung dieser Methodik gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen habe (Az. 6 A 11191/22.OVG u.a.), ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Insbesondere betreffen der Schutz vor Risiken durch konjunkturbedingte Beitragsschwankungen, durch den Ausfall großer Beitragszahler und endgültiger Beitragsbescheide ein sachliches Anliegen der Beklagten innerhalb ihrer zulässigen Kammertätigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -, Rdnr. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 55; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 34; jeweils juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Soweit sich die Rücklage auf mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, setzt dies eine hinreichende zeitliche Konkretisierung und Begrenzung sowie einen sachlichen Grund voraus, der darin bestehen kann, einen Finanzbedarf künftiger Jahre durch die Bildung zweckgebundener Rücklagen sicherzustellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -).
  • VG Köln, 17.11.2023 - 1 K 1171/21

    Wirtschaftsplanung der IHK Köln für das Jahr 2021 rechtswidrig

    Mit Schriftsätzen vom 18. Oktober 2023 und 8. November 2023 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den drei Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen 8 C 5.23, 8 C 7.23 und 8 C 8.23 gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2023 (6 A 11191/22, 6 A 11190/22 und 6 A 11192/22) auszusetzen.
  • VG Köln, 17.11.2023 - 1. Kammer

    Beitragsbescheid, Industrie- und Handelskammer, IHK, Haushalt, Jährlichkeit,

    Mit Schriftsätzen vom 18. Oktober 2023 und 8. November 2023 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den drei Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen 8 C 5.23, 8 C 7.23 und 8 C 8.23 gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2023 (6 A 11191/22, 6 A 11190/22 und 6 A 11192/22) auszusetzen.
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